Impressum + AGB

Impressum

Cleverpack GmbH

David-Roentgen-Str.5-7
48703 Stadtlohn
Deutschland

Telefon: +49(0)2563-932280

Fax: +49(0)2563-9322980

E-Mail: info@cleverpack.de

Geschäftsführer: Udo Gräbel

Handelsregister: Amtsgericht Coesfeld, HRB 3145

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 212 766 974

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
Zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis mit einem Verbraucher bzw. darüber, ob ein solches Vertragsverhältnis überhaupt besteht, sind wir zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. An einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle werden wir teilnehmen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CleverPack GmbH

Die Nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind für Kunden (Käufer) und der CleverPack GmbH verbindlich und gelten bei Bestellung durch den Käufer anerkannt.

I. Bestellungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

II. Preise und Versandkosten

Alle Preisstellungen verstehen sich zuzüglich evtl. anfallender Fracht und Verpackungskosten.


III. Angebote

1. Angebote sind stets freibleibend; Zwischenverkauf sowie Änderung der Liefermerkmale bleiben vorbehalten. 2. Herstellungs- und Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart sein. 3. Lieferungen und Leistungen erfolgen, soweit nicht schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, zum jeweils bei Lieferung oder Leistung gültigen Tagespreis. 4. Proben, Muster und Prospektangaben gelten als annähernde Darstellungen für Qualität, Abmessungen, Farbe etc.; sie stellen keinen zugesicherten Eigenschaften dar.


IV. Lieferung

1. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz CleverPack GmbH. Lieferungen erfolgen ab Verladestelle auf Gefahr des Bestellers. 2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Der Besteller hat zu gewährleisten, dass eine ausreichend tragfähige Zuwegung gegeben ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Besteller nach den Sätzen des Güternahtarifes berechnet. 3. Verkehrsstörungen oder Lieferverzögerungen von Vorlieferanten sowie sonstige, von CleverPack nicht zu vertretende Umstände befreien CleverPack für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung.


V. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

1.Die von CleverPack GmbH hergestellten Profile werden in Handarbeit hergestellt, eingeschlossene und leicht sichtbare Luftbläschen, kleine Fehler, Trocknungsrisse, Maßabweichungen bis 3% und Farbunterschiede die keinen Einfluss auf die Verwendbarkeit des Produktes haben, sind von Reklamationen ausgeschlossen.

2.  Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich nach Anlieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau, CleverPack schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind vom Besteller unverzüglich bei Anlieferung und direkt gegenüber dem Frachtführer zu beanstanden. Handelsüblicher Bruch/Schwund können nicht beanstandet werden. 3. Soweit eine gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung von CleverPack besteht, ist CleverPack zunächst berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder mangelfreien Ersatz zu leisten. Die Ersatzleistung kann auch gleichwertige Produkte anderer Hersteller umfassen. 4. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, auch bei Mangelfolgeschäden oder positiver Vertragsverletzung sind in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VI. Zahlungen

1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der besonderen Vereinbarung. Erfolgen Teillieferungen so ist der Kaufpreis jeweils in Höhe des Wertes der Teillieferung mit dieser fällig. 2. Regulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung von CleverPack. 3.  Für Mahnungen seitens CleverPack, die nach Eintritt des Verzuges erfolgen, werden jeweils 10,- € Bearbeitungskosten berechnet. 4. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist CleverPack berechtigt, weitere Leistungen oder Lieferungen, auch soweit für diese vorher Zielverkauf vereinbart worden ist, nur gegen Vorkasse auszuführen. CleverPack ist weiter berechtigt, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Zahlungsmittel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 5. Der Besteller kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, soweit diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt und fällig sind. 6. Skontovereinbarungen bedürfen der Schriftform. Für die Einhaltung der Skontofrist ist maßgeblich der tatsächliche Zahlungseingang bei CleverPack (nicht die Absendung des Geldes oder Hereingabe eines Schecks).

VII. Warenrücknahmen

1. Warenrücknahmen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit CleverPack. Soweit nicht ein anderer Betrag schriftlich vereinbart ist, erfolgen Rücknahmen unter Abzug von 15% des Rücknahmewertes der Ware als Bearbeitungspauschale. Anfertigungen auf Kundenwunsch, Sonderlängen oder nicht lagermäßig geführte Produkte sind von der Rücknahme ausgeschlossen.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen bleibt die gelieferte Ware bis zu vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen Eigentum von CleverPack. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. 2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller in ein Grundstück eingefügt oder mit Sachen derart verbunden, dass das Eigentum von CleverPack nicht mehr besteht, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab; CleverPack nimmt die Abtretung an. 3.      Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des vorstehenden Absatzes auf CleverPack tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Bis auf jederzeitigen Widerruf ist der Besteller berechtigt, die an CleverPack abgetretene Forderung einzuziehen. CleverPack wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen von CleverPack hat der Besteller die Schuldner bzgl. der abgetretenen Forderungen zu benennen und diese Abtretungen anzuzeigen, wie auch CleverPack selbst berechtigt ist, die Anzeige vorzunehmen. 4. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter die die Vorbehaltsware betreffen oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller unverzüglich zu widersprechen und CleverPack unverzüglich zu unterrichten. 5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie das Recht zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

6. Mit Tilgung aller Forderungen von CleverPack aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über. 7.Wird eine Zahlung per Scheck ausgeglichen und gleichzeitig hierzu ein Finanzierungswechsel, der eine Haftung von CleverPack begründet, ausgestellt, so verbleibt das Eigentum auch in diesem Falle bei CleverPack bis der Besteller die Einlösung des Wechsels endgültig bewirkt hat.

IX. Bauleistungen

1. Soweit CleverPack für den Besteller Bauleistungen erbringt, gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B). Im Falle von Widersprüchen gilt die VOB/B vorrangig. Die Regelungen der VOB/B sind in den Geschäftsräumen von CleverPack ausgelegt.


X. Gerichtsstand / Abtretung

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, wenn der Besteller zu den Kaufleuten i.S.v. § 38 ZPO gehört, Ahaus. 2. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegenüber CleverPack bedarf der schriftlichen Zustimmung von CleverPack.

XI. Bundesdatenschutzgesetz , Der Kunde gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden (§ 3 BDSG). Die Rechnung (Lieferschein) gilt gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 26 BDSG.